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Aufenthaltsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Kurztitel: Aufenthaltsgesetz
Abkürzung: AufenthG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 26-12
Ursprüngliche Fassung vom: 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Neubekanntmachung vom: 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162)
Letzte Änderung durch: Art. 4 Abs. 5 G vom
30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2437, 2440)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. August 2009
(Art. 6 G vom 30. Juli 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist als dessen Artikel 1 Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Wesentliche Änderungen

Einige Änderungen gegenüber dem am 1. Januar 2005 reformierten Ausländergesetz:

Entgegen ersten Gesetzentwürfen der Süssmuth-Kommission wurde kein „Punktesystem“ für potentielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung (§ 60 – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der Ausländer, die bisher „Kettenduldungen“ erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen.

Am 28. August 2007 sind weitreichende Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft getreten.

[Bearbeiten] Rechtspraxis

Die Flüchtlingsräte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine große Zahl von Verweigerungen bisher erteilter Arbeitserlaubnisse beobachtet, die sie als Folge des „one-stop-government“ interpretieren.

Die Ausführung und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.

[Bearbeiten] Verordnungen

Auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden folgende Rechtsverordnungen erlassen:

[Bearbeiten] Behördeninterne Regelungen

Eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz liegt seit dem 18. September 2009 vor.[1][2] Das Bundesministerium des Innern hat mit den „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz“ eine für die praktische Anwendung vereinheitlichende Regelung getroffen. Es werden damit bindende Maßstäbe für die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe und bestehender Ermessensspielräume festgelegt.

Dies wirkt einer Praxis, die je nach Land und Ausländerbehörde sowie je nach Auslandsvertretung sehr unterschiedlich arbeitet und entscheidet, entgegen. Alles für die Entscheidung Wesentliche wird in den Verwaltungsvorschriften zusammengefasst. Dadurch wird die Arbeit der Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen erheblich vereinfacht und effizienter. Es wird sichergestellt,dass das geltende Recht so angewandt wird, wie es vom Gesetzgeber gewollt ist. Sie dient in der Praxis als Auslegungshilfe für die Mitarbeiter der Ausländerbehörden.

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
  2. Drucksache 669/09: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

[Bearbeiten] Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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