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Arbeitsschutzgesetz

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Das Arbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz.

Seine vollständige Bezeichnung lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit
Kurztitel: Arbeitsschutzgesetz
Abkürzung: ArbSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
FNA: 805-3
Datum des Gesetzes: 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246)
Inkrafttreten am: 21. August 1996
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130, 2144)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. November 2008
(Art. 13 G vom 30. Oktober 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten – einschließlich der des öffentlichen Dienstes – durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 ).

Wesentliche Neuerung bei der Einführung des Gesetzes war die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ). Die sich daraus ergebenden Präventionsmaßnahmen sind ihre Wirksamkeit zu überprüfen (§ 3 ). Dokumentation ist erforderlich (§ 6 ).

Der Arbeitgeber hat ferner für eine regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter zu sorgen (§ 12 ).

Der Arbeitgeber kann Aufgaben und Pflichten auf geeignete Mitarbeiter übertragen (§ 7 , § 13 ), bleibt aber in jedem Fall verpflichtet, die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu kontrollieren.

Die Mitarbeiter haben ihrerseits die Hinweise des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden (§ 15 ). Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden (§ 16 ).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Verordnungen

Das Arbeitsschutzgesetz ist zudem die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 17 , § 18 ). Auf dieser Grundlage wurden bislang folgende Verordnungen erlassen:

[Bearbeiten] Mitbestimmung

In Deutschland berührt das Arbeitsschutzgesetz wichtige Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Daraus ergibt sich in Betrieben mit Betriebsräten eine Aufsichts- und Mitbestimmungspflicht dieser Mitarbeitervertretungen. Wie in konkreten Fällen Risikobeurteilungen, Präventionsmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen und die Dokumentationspflicht umzusetzen sind, kann mit Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Das gibt Betrieben und Betriebsräten neue Möglichkeiten bei der Arbeitsplanung. Beispielsweise kann ein Betriebsrat für Mitarbeiter in der Verwaltung oder im IT-Bereich dafür sorgen, dass Projektplanungen Gefährdungsbeurteilungen zur Arbeitsdichte und Arbeitsbelastung enthalten, um eine Prävention psychischer und psychosomatischer Erkrankungen zu erreichen.[1] Hilfreich ist auch die die Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation und Wirksamkeitkontrolle präventiver Maßnahmen. Mit entsprechenden Betriebsvereinbarungen kann nun dafür gesorgt werden, dass diese Pflicht in konkreten Projektplanungen erfüllt wird.[2][3]

[Bearbeiten] Quellen

  1. Zur Definition der psychischen Belastung siehe ISO 10075.
  2. Jens Gäbert, Brigitte Maschmann-Schulz: Mitbestimmung im Gesundheitsschutz, 2008, ISBN 978-3766334985 (Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes, Mitbestimmung, Betriebsvereinbarungen usw.)
  3. Horst Schmitthenner: Gute Arbeit als betriebspolitisches Handlungsfeld – Mitbestimmung im Gesundheitsschutz nutzen in Jürgen Peters u. Horst Schmitthenner: Gute Arbeit, 2003, ISBN 978-3899650259

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

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