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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst |
| Kurztitel: | Arbeitsplatzschutzgesetz |
| Abkürzung: | ArbPlSchG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
| FNA: | 53-2 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 30. März 1957 (BGBl. I S. 293) |
| Inkrafttreten am: | |
| Neubekanntmachung vom: | 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 9 G vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629, 1641) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
9. August 2008 (Art. 18 G vom 31. April 2005) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. | |
Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienstes). ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Von der Zustellung des Bescheids bis zur Beendigung des Grund- oder Zivildienstes darf der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz umfasst auch die Dauer späterer Wehrübungen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird jedoch durch die Einberufung zum Wehrdienst nicht verlängert. Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen Kündigungen vornehmen, darf bei der Auswahl der zu Entlassenden der Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt werden, die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. Dessen Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vom Arbeitsplatzschutzgesetz unberührt, wobei die Einberufung nicht als wichtiger Grund gilt. Für Kleinbetriebe gelten Ausnahmeregelungen.[1]
Der Einberufungsbescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden.
Das Arbeitsplatzschutzgesetz gehört dem individuellen Arbeitsrecht an.
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |