Outils :Vous avez un site web ? Un blog ?
Technorati reactions rencontre |
Arbeitslosengeld II (Alg II) ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II. Es wurde in Deutschland zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt und wird umgangssprachlich oft auch als „Hartz IV“ bezeichnet. Das Alg II fasst – wie im zugrundeliegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe (für Erwerbsfähige) auf Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammen. Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung, um Alg II zu erhalten; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen und dem Arbeitslosengeld I bezogen werden.
Das Arbeitslosengeld II soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre materiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer decken können. Damit soll den Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden und somit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung getragen werden.
Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld II kommt diese staatliche Fürsorgeleistung auch ergänzend zu einem nicht bedarfsdeckenden Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld I in Betracht.
Mit der Einführung des Alg II war auch eine Neuorganisation der leistungserbringenden Stellen verbunden, wodurch sowohl die materielle Grundsicherung als auch die Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den Verantwortungsbereich einer einzigen Stelle überführt wurde und der zuvor aufgetretene Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe beseitigt wurde. Die dem Alg II entsprechende Leistung für Personen, die nicht erwerbstätig sein können, ist die Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Neben dem Alg II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden Leistungen erbracht, welche die Hilfebedürftigkeit beenden oder verringern sollen, vor allem dadurch, dass der Hilfeempfänger in Erwerbstätigkeit eingegliedert wird oder eine Erwerbstätigkeit beibehalten kann.
Als Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind beispielsweise vorgesehen:
Diese Leistungen liegen im Ermessen der Behörde.
Die gesetzliche Grundlage für das Alg II bildet das „Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II). Es wurde seit Inkrafttreten Anfang 2005 schon mehrfach geändert.
Daneben gibt es verschiedene Verordnungen wie die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V)[7] oder die Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV).[8] Von großer praktischer Bedeutung ist auch die Erreichbarkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit.
Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II zum 22. Dezember 2005 in Kraft (Fundstelle: BGBl. I Jahrgang 2005 Nr. 76; PDF, HTML). In dem sehr kurzen Änderungsgesetz ging es unter anderem um den Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln).
Der Bundestag beschloss am 17. Februar 2006 weitere Änderungen des Arbeitslosengeldes II; die Änderungen traten zum 24. März 2006 in Kraft (Fundstelle: BGBl. Jahrgang 2006, Teil Nr. 14; PDF, HTML).
Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die noch nicht 25 Jahre alt sind (sogenannte „U25“), erhalten seit dem 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) Alg II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie seit dem 1. April 2006 zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Eltern zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurück verwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind.
Außerdem wurde die Regelleistung zum 1. Juli 2006 bundesweit einheitlich auf monatlich 345 € festgesetzt und der Rentenbeitrag zum 1. Januar 2007 von vorher 78 € auf 40 € abgesenkt.
Am 1. August 2006 trat der erste Teil des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: „SGB II-Optimierungsgesetz“) in Kraft (Fundstelle: BGBl, Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 36, 24. Juli 2006, S. 1706).
Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Änderungen, darunter auch Leistungskürzungen und Zugangsverschärfungen für ALG-II vor. Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.
Änderungen zum 1. August 2006
Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:
Änderungen zum 1. Januar 2007
Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:
Träger des Alg II sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen, entweder in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder in getrennter Trägerschaft, sowie die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen). Sie sind verantwortlich für die Einrichtung, Durchführung und Erfolgskontrolle von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Empfänger von Alg II.
| Agentur für Arbeit trägt | Kommune trägt |
| Regelleistung Alg II | Kosten der Unterkunft und Heizung |
| Mehrbedarfe | einmalige Leistungen |
| Zuschlag zum Alg II | flankierende Dienstleistungen |
| Eingliederungsleistungen |
Mit einem Urteil im Dezember 2007[9] entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Pflicht der kommunalen Träger, eigene Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaften zu übertragen und in ihnen die gemeinsamen Aufgaben einheitlich wahrzunehmen, verfassungswidrig ist. Dadurch würde wegen einer Missachtung der kommunalen Selbstverwaltung gegen das Grundgesetzes verstoßen. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2010 zu den Arbeitsgemeinschaften eine verfassungskonforme Alternative finden. Hierbei wird in der Politik auch eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes erwogen.[10]
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die
Hilfebedürftigkeit wird auch angenommen bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren könnten (Working Poor), oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I, so genannte „Aufstocker“. Im September 2005 gab es bereits circa 900.000 erwerbstätige Alg-II-Bezieher, insofern übernimmt ergänzendes Alg II bereits heute faktisch die Funktion eines Kombilohns. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend, da Möglichkeiten zum Nebenverdienst und die Vermögensanrechnung im SGB II großzügiger gestaltet sind, als in der früheren Sozialhilfe.
Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bilden nach § 7 SGB II Mitglieder eines Haushalts, die mit ihrem Einkommen und Vermögen voll füreinander einstehen müssen (analog zu § 19 SGB XII). Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft zählen:
Ein einzelner allein stehender Hilfebedürftiger zählt als Bedarfsgemeinschaft.
Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählt der Gesetzgeber auch andere Verwandte und Verschwägerte; dabei wird vermutet, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Eine solche Wirtschaftsgemeinschaft besteht dann, wenn „aus einem Topf gewirtschaftet wird“.[11] Der Antragsteller hat die Beweispflicht, wenn er diese Vermutung widerlegen will (Beweislastumkehr).
Wenn der Beweis erfolgreich geführt wurde, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, liegt eine Wohngemeinschaft vor. Deren Bewohner bilden keine Bedarfsgemeinschaft.
Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Deshalb muss, wer andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen und dadurch seine Hilfsbedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern kann, diese Sozialleistungen auch beantragen (§ 12a SGB II). Weigert sich ein Hilfeempfänger, den für den Bezug der anderen Leistung erforderlichen Antrag zu stellen, so kann statt seiner auch die Behörde den Antrag stellen oder Rechtsbehelfe gegen versagende Bescheide einlegen.
Auf diese Weise ist auch eine „Zwangsverrentung“ möglich, also die Beantragung einer Altersrente gegen den Willen des Hilfeempfängers. Das ist für den Hilfeempfänger unter Umständen dann nachteilig, wenn mit der vorzeitigen Altersrente ein dauerhafter Rentenabschlag verbunden ist. Allerdings muss eine Rente erst beansprucht werden, wenn der Hilfeempfänger 63 Jahre alt oder älter ist (§ 12a Satz 2 SGB II).
Das Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt und im Regelfall ab Antragsdatum. Eine Antragstellung darf seitens des Trägers nicht verwehrt werden.
Falls andere Zahlungen in dem Monat nicht oder vermutlich nicht eingehen (beispielsweise Krankengeld, Unterhalt, Zahlungen Dritter) oder voraussichtlich nur Zahlungen unterhalb des Bedarfs eingehen, sollte zur Fristwahrung umgehend ein Antrag gestellt werden.
Auch bei Zahlungsausfällen gilt der Antragszeitpunkt, ein früher Antrag kann den Anspruch sichern. Doch eintreffende Zahlungen sind – wie alle anderen Veränderungen – dem Träger unverzüglich nach Eingang anzuzeigen. Wer wesentliche Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder eine Strafanzeige (Betrug).
Über den Antrag wird ein Bescheid erlassen, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Bei Nichtbearbeitung ist nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage möglich, daneben in eiligen Fällen der Antrag auf einstweilige Anordnung, beides beim Sozialgericht.
Das Arbeitslosengeld II besteht aus folgenden Komponenten:
Darüber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen erbracht:
Nach Berechnung des Bedarfes wird anhand des anrechenbaren Einkommens und Vermögens geprüft, ob der Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf selbst decken können oder hilfebedürftig sind und Leistungen erhalten.
Im einfachsten Fall bekommt eine Person Regelleistung und Kosten der Unterkunft, weil sie weder anrechenbares Vermögen noch Einkommen hat.
Die Höhe des Alg II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL). Diese hat die gleiche Höhe wie der Regelsatz der Sozialhilfe. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehrbedarfe für Schwangere, Behinderte, Alleinerziehende[12] und für kostenaufwändige Ernährung werden in Form prozentualer Zuschläge zur Regelleistung berücksichtigt.
Seit dem 1. Juli 2008[13] betragen die Regelleistungen:
| Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft | % der RL | Betrag |
|---|---|---|
| alleinstehende Person | 100 | 351 € |
| allein erziehende Person | 100 | 351 € |
| Volljährige Person mit minderjährigem Partner | 100 | 351 € |
| alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder volljährige Personen bis 24 Jahre mit minderj. Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen | 80 | 281 € |
| Partner, wenn beide volljährig sind, jeweils | 90 | 316 € |
| Kind ab 15 Jahre u. sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft | 80 | 281 € |
| Kind 14 Jahre (Sozialgeld) | 80 | 281 € |
| Kind bis 13 Jahre (Sozialgeld) | 60 | 211 € |
| Mehrbedarfe | % der RL | Betrag |
|---|---|---|
| Allein erziehende Person mit Kind unter 7 Jahren | 36 | 126 € |
| Allein erziehende Person mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren | 36 | 126 € |
| Allein erziehende Person für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je | 12 | 42 € |
| Allein erziehende Person für ein Kind zwischen 7 und 17 Jahren | 12 | 42 € |
| Allein erziehende Person für zwei Kinder von 16 oder 17 Jahren je | 12 | 42 € |
| werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) | 17 | 60 € |
| behinderte Person (wenn Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB IX) | 35 | 123 € |
| Danach ergeben sich z. B. für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus | Betrag |
|---|---|
| einer volljährigen Person | 351 € |
| einer allein erziehenden Person u. 1 minderj. Kind bis 6 Jahre | 688 € |
| einer allein erziehenden Person u. 1 minderj. Kind zw. 7 u. 13 Jahren | 604 € |
| einer allein erziehenden Person u. 2 minderj. Kinder bis 13 Jahre | 899 € |
| Ehepaar, ohne Kind (beide Personen je 90 Prozent) | 632 € |
| Ehepaar, mit 1 Kind unter 14 Jahren | 843 € |
| Ehepaar, mit 2 Kindern unter 14 Jahren | 1.054 € |
| Ehepaar, mit 2 Kindern über 14 Jahren | 1.194 € |
| Ehepaar (Großfamilie), mit je 3 Kindern über und unter 14 Jahren | 2.108 € |
Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II wird die Regelleistung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Seit 1. Juli 2009 beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 € [14].
Neben der Regelleistung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt, soweit sie angemessen sind. Da diese Kosten in kommunaler Hoheit stehen und sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten, werden sie von Landkreis zu Landkreis und in kreisfreien Städten grundsätzlich verschieden gehandhabt und berechnet. Trotzdem hat das Bundessozialgericht inzwischen einiges bundeseinheitlich konkretisiert.
Es sind die tatsächlichen Kosten zu erstatten. Das heißt, die Kosten müssen so gezahlt werden, wie sie wirklich anfallen. Wenn ein Mieter monatlich einen Abschlag auf die Heizkosten zahlt, müssen diese übernommen werden, wenn jemand einen leeren Heizöltank hat, muss mindestens die Befüllung für den aktuellen Bewilligungszeitraum übernommen werden, selbst wenn die Verwaltung vorher (rechtswidrigerweise) Heizkostenabschläge gezahlt haben sollte.[15] Das Gericht hat diesen Beschluss zwar zu den Heizkosten gefällt, aber die Argumentation nicht nur auf diese eingeengt.
Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Produkttheorie.[16] „Auszugehen ist dabei von der sog Produkttheorie, die letztlich auf das Produkt der angemessenen Wohnfläche mit dem Wohnstandard abstellt, wobei sich dieses Produkt in der Höhe der Wohnungsmiete niederschlägt. Dabei ist als letzter Prüfungsschritt zu ermitteln, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort die Kläger tatsächlich auch die Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.“[17]
Eine unangemessene Wohnung muss nach § 22 Absatz 1 SGB II in der Regel nur für „längstens für sechs Monate“ bezahlt werden. Danach werden nur die angemessenen Kosten übernommen. Die Frist beginnt dann, wenn die Verwaltung dem Hilfeempfänger die Unangemessenheit mitteilt, aber nur, sofern tatsächlich anderweitiger Wohnraum in der Nähe zur Verfügung steht.[18]
Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten gelten z. B. in Berlin:
| Personen-Haushalt | Bruttowarmmiete |
|---|---|
| 1 | 360 € |
| 2 | 444 € |
| 3 | 542 € |
| 4 | 619 € |
| 5 | 705 € |
| jede weitere Person | + 50 € |
Beispielhaft hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in Wiesbaden [2] für das Land Hessen eine einheitliche Richtlinie herausgegeben: Bei der Bewertung der Angemessenheit können für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:
| Personen | Gesamtwohnfläche |
|---|---|
| 1 | bis 50 m² |
| 2 | bis 60 m² (oder 2 Wohnräume) |
| 3 | bis 75 m² (oder 3 Wohnräume) |
| 4 | bis 90 m² (oder 4 Wohnräume) |
| jede weitere Person | zusätzlich 10 m² (oder 1 Wohnraum mehr) |
Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten.
Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten.
Heizkosten sind (als Brennstoffbeihilfe) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten. Sind in den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Kosten für die Bereitung von Warmwasser pauschal enthalten, darf ein entsprechender Anteil bis zur Höhe der bereits in der Regelleistung enthaltenen Kosten abgezogen werden.[19]
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ein Wohnungswechsel ist aufgrund Art. 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes möglich und erlaubt. Eine vorherige „Zusicherung des für die Leistungserbringung“ gibt allerdings die Sicherheit, dass die Übernahme der (höheren) Kosten durch den Leistungsträger in Zukunft nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei.
Hat ein Wohnungswechsel höhere Unterkunftskosten zur Folge, so ist Folgendes zu beachten: Beabsichtigt der Alg-II-Empfänger während des Leistungsbezugs einen Wohnungswechsel, sollte er vor Vertragsabschluss die Zusicherung des zuständigen Trägers des Alg II einholen. Andernfalls übernimmt der Leistungsträger im Regelfall weder die Umzugskosten noch die neue Miete, soweit sie die alten Kosten der Unterkunft übersteigen. Denn Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Absatz 3 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden.
Unter 25-Jährige (U25), die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, erhalten nach § 20 Absatz 2a SGB II nur 80% der Regelleistung und sie haben nach § 22 Absatz 2a SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ausnahmsweise müssen die Unterkunftskosten von dem Leistungsträger jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden.
Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche gilt in diesen Fällen dann nicht als unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu vier Personen 130 m² bei einem Familienheim bzw. 120 m² bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden. Bei größerer Fläche muss die Angemessenheit individuell geprüft werden (siehe auch Durchführungshinweise der BA 12.26).
Sozialgeld nach § 28 SGB II ist eine spezielle Leistung des deutschen Sozialsystems, welche die Sozialhilfe (HLU) aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für hilfebedürftige Personen ersetzt, die
Daneben haben auch nicht erwerbsfähige, minderjährige Kinder von nach dem BAföG förderungsfähigen Auszubildenden Anspruch auf das Sozialgeld.
Einkommen und Vermögen sind hauptsächlich in § 11 § 12 sowie in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) geregelt. Alles, was vor dem Antragszeitpunkt an Eigentum vorhanden war, ist Vermögen, alles danach Einkommen. Dies gilt auch teilweise für Zuwendungen Dritter wie Schenkungen von Verwandten. Maßgeblicher Zeitraum ist in der Regel der Kalendermonat, d. h. erster bis letzter Tag des Monates. Alg II wird normalerweise nach sämtlichen Zuflüssen in diesem Monat berechnet; maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto. Das Zuflussprinzip wird auch bei der Berechnung der Abschläge bei Nebeneinnahmen durch den Leistungsempfänger angewandt. In besonderen Fällen (wie z. B. Saisonarbeit, hohes Einmaleinkommen) ist auch eine jährliche Betrachtungsweise möglich.
Das Alg II ist eine einkommensabhängige Leistung. Beziehen der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Einkommen, mindert sich der Betrag, der an Alg II oder Sozialgeld zu gewähren ist. Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1 SGB II ausdrücklich ausgenommen sind. Vom Einkommen sind abzusetzen (Einkommensbereinigung):
Konkretisiert wird die Einkommensbereinigung durch die Bestimmungen in der Arbeitslosengeld II-Verordnung Alg II-V. Demnach werden für private Versicherungen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1) pauschal 30,00 € und für Werbungskosten (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 a) pauschal 15,33 € berechnet, wobei letzterer Betrag nur bei Erwerbseinkommen zur Anwendung kommt.
Hinweis:
Bei Erzielen von Erwerbseinkommen wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100,00 € abgezogen. Übersteigt das Nettoerwerbseinkommen 400,00 € können anstatt dieser Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Wesentlichen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro, die Kosten für Riesterrente und KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Entfernungspauschale in Höhe von 0,20 € je Entfernungskilometer. Statt der Entfernungspauschale können jedoch auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, soweit diese notwendig sind und vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Darüber hinaus bleibt vom „monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II anrechnungsfrei. Als Einkommen wird hier das steuerrechtliche Bruttoeinkommen angesetzt. Der Freibetrag beträgt:
Einkommensanteile über 1.200,00 € werden in voller Höhe angerechnet. Hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige mindestens ein minderjähriges Kind, oder befindet sich mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500,00 €. Das heißt: Bei 400,00 € Zusatzverdienst bleiben 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigenfreibetrag) anrechnungsfrei, bei 600,00 € Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 € + 20 % von 500,00 €). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da Alg II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z. B. Frisör, Florist) bezogen werden kann. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner der Bundesregierung.[20]
Haben der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen, muss dieses nach § 12 SGB 2 vor Bezug von Alg II verwertet werden.
Vermögen bleibt unberücksichtigt, soweit es die folgenden Freibeträge nicht übersteigt: (Stand seit August 2006)
| Frei verfügbares Vermögen | ab 1. Januar 1948 geborene | vor 1. Januar 1948 geborene (Bestandsschutz) |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag je vollendet. Lebensjahr | 150 Euro (mindestens jedoch 3.100 Euro) | 520 Euro |
| maximal jedoch | 9.750 Euro | 33.800 Euro |
| Freibetrag für notw. Anschaffungen | 750 Euro | 750 Euro |
| Beispiele: | ||
| 40-Jähriger | 40 × 150 € + 750 € = 6.750 € | |
| 40-Jähriger + 35-jähriger Partner | (40 × 150 €) + (35 × 150 €) + (2 × 750 €) = 12.750 € | |
| 20-Jähriger | 3.100 € + 750 € = 3.850 € | |
| 64-Jähriger | 64 × 520 € + 750 € = 34.030 € | |
| 64-Jähriger + 68-jähriger Partner | (64 × 520 €) + 33.800 € + (2 × 750 €) = 68.580 € |
Hinweis:
zusätzliche Freibeträge:
Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:
Der Alg-II-Empfänger hat gemäß § 15 SGB II Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, in der die benötigten Eingliederungsleistungen entsprechend § 16 SGB II aufgeführt werden. Dieses Instrument gab es bereits im Job-AQTIV-Gesetz aus dem Jahr 2001.
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
Die Gründe für eine geltend gemachte Unzumutbarkeit sind der Behörde stets nachzuweisen.[27]
Zu den weiteren Eingliederungsleistungen zählen:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestimmte Eingliederungsleistungen; die jeweils notwendigen und zweckmäßigen Instrumente werden durch den persönlichen Ansprechpartner ausgewählt. Über eine Antragstellung des Leistungsempfängers muss daher eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen werden (Kann-Regelungen). Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachliche Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung.
Die in § 31 SGB 2 aufgeführten Pflichtverletzungen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden durch Sanktionen geahndet.
Diese Sanktionen werden nach zwei Arten und einem Sonderfall unterschieden:
Voraussetzung für die Sanktionierung ist neben dem Pflichtverstoß/Meldeversäumnis grundsätzlich
Die Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
Der Höhe der Absenkung richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung:
| Beispiel | April | Mai | Juni | Juli |
|---|---|---|---|---|
| 1. Meldeversäumnis | 10 % | 10 % | 10 % | |
| 2. Meldeversäumnis | 20 % | 20 % | 20 % | |
| Gesamt | 10 % | 30 % | 30 % | 20 % |
Zusatzlich fällt der Zuschlag nach § 24 SGB II für den Zeitraum der Sanktion vollständig weg. Sofern die Regelleitungen um mehr als 30 Prozent gemindert werden, hat der Leistungsträger zu prüfen (Ermessen), ob er ergänzende Sachleistungen (etwa Lebensmittelgutscheine) gewährt. Anspruch auf andere staatliche Leistungen (zum Beispiel Sozialhilfe) besteht jedoch während der Sanktionen nicht (§ 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II). Eine Sanktion beginnt zum 1. des Monats, der auf den Zugang des Kürzungsbescheides beim Leistungsempfänger folgt, das heißt Kürzungsbescheid im Mai, Kürzung ab 1. Juni.
Von Sanktionen waren im Jahr 2007 2,7 % der Arbeitslosengeld-II-Empfänger betroffen. Die Quote der Sanktionierten ist damit auf der Basis des Vorjahres gestiegen (2006: 1,9 %). Es gibt dabei regionale Unterschiede bei der Sanktionshäufigkeit, die in Süddeutschland am höchsten ist (Spitzenwert in Bayern mit 3,8 % aller Empfänger). Die Statistik schließt alle verhängten Sanktionen unabhängig von der Höhe ein – auch die wegen Meldeversäumnissen (siehe oben).[28]
Bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch hat die Behörde bei (mutmaßlichen) Arbeitgebern das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und entsprechende Auskunftserteilung der Unternehmen oder ihrer Steuerberater nach § 319 SGB III. Die Unternehmensteuerreform ermöglicht durch eine Änderung des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) den Jobcentern oder den Arbeitsagenturen Kontenabfragen der Leistungsempfängern durchzuführen, wenn ein Auskunftsersuchen beim Betroffenen erfolglos geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht.[29] Im Bereich der Schwarzarbeit von Hilfebedürftigen findet eine Zusammenarbeit mit den hierfür zuständigen Zollbehörden statt.
Zum Abgleich des Bezugs anderer eventuell auf das Arbeitslosengeld II anzurechnender Sozialleistungen (Renten und andere) wird quartalsweise ein automatischer Datenabgleich zwischen den Leistungsträgern und der Datei der Rentenversicherungsträger durchgeführt.[30] Weiterhin kann der Sozialleistungsträger bei konkretem Verdacht bei anderen Leistungsträgern Einzelauskünfte über den Bezug bestimmter Leistungen einholen.[31]
Ein weiteres Instrument zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im Arbeitslosengeld II ist der Einsatz von Mitarbeitern in einem Außen- oder Ermittlungsdienst, der vor Ort (etwa im Wohnumfeld) die von den Betroffenen gemachten Angaben überprüft. Dieser hat ohne Einwilligung des Hausherren kein Recht auf Einlass in die Wohnung. Jedoch kann eine Verweigerung des Einlasses durch dem Betroffenen durchaus bei der gerichtlichen Klärung von Missbrauchsvorwürfen negativ bewertet werden, beispielsweise bei einer Klage wegen einer vorläufigen Einstellung der Leistungen.[32] Bei konkretem und hinreichendem Tatverdacht auf strafbare Handlungen (siehe dazu auch unten) kann auch die Polizei eingeschaltet und ein richterlicher Durchsuchungsbefehl beantragt werden.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten (beispielsweise Leistungsbezug in Folge vorsätzlich falscher oder unvollständiger Angaben §§ 56 ff. SGB II) werden durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges nach § 263 StGB sowie Bußgelder (§ 63 SGB II) geahndet. Zusätzlich sind die zu Unrecht gezahlten Leistungen nach § § 45, § 50 SGB X zurückzuzahlen- Bei der Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen kommt auch eine Ahndung als Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht.
Schadensersatzansprüche gegen (ehemalige) Arbeitgeber des Leistungsempfängers regelt § 62 SGB II. Weiterhin ist die Entstehung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betreffenden beim Abbruch kostspieliger und im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II finanzierter beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen in Betracht. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn der betreffende Träger die Maßnahme abbricht, allerdings nur bei vom Teilnehmer schuldhaft verursachten Gründen (etwa Straftaten wie Diebstahl unter anderem gegenüber dem Träger oder ständiges unentschuldigtes Fehlen und dadurch nicht aufholbare Lücken). Von der Schadensersatzforderung wird in der Praxis jedoch seltener Gebrauch gemacht, als von der entsprechenden Sanktionsvorschrift. Der Schadensersatzanspruch ist privatrechtlicher Natur und die Bedingung für dessen Eintritt sind vorab zu regeln (§ 15 Abs. 3 SGB II).
Beim Ändern von Bescheiden muss die Verwaltung sehr strenge Regeln einhalten, andernfalls kann sie ihre Ansprüche gegen den Bürger nicht mehr geltend machen. Grundsätzlich muss die Behörde nach § 45 Abs. 4 SGB X Rückforderungen (auch Erstattung genannt) ab Kenntnis der wesentlichen Umstände innerhalb eines Jahr geltend machen.
Nach § 40 SGB II sind vor allem § 330 und die § 44, § 45, § 48 und § 50 SGB X zu beachten.
Die Rücknahme ist die Aufhebung eines Bescheides, der schon zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Ist die Rücknahme günstig für den Hilfeempfänger ist sie nach § 44 SGB X vorzunehmen, wenn sie ungünstig für ihn ist, nach § 45 Absatz 2 SGB X der Vertrauensschutz zu beachten.
Die Aufhebung nach § 48 SGB X ist die Änderung eines Bescheides, der eine Dauerwirkung über einen bestimmten Zeitraum hat und der zum Zeitpunkt seines Erlasses noch rechtmäßig war, der aber durch eine tatsächliche Änderung in dieser Zeit rechtswidrig wurde.
Das besondere hier ist, dass nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III der Verwaltungsakt grundsätzlich rückwirkend geändert werden muss. Das Ermessen des Satz 2 wird durch § 330 SGB III auf Null reduziert. Auch hier muss die Behörde innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der maßgeblichen Änderung tätig werden.
Bei der Rückforderung nach § 50 ist ein häufiger Fehler, dass bei einer rückwirkenden vollständigen Aufhebung der Bewilligung (Ablehnungsentscheidung) vergessen wird, dass nicht der vollständige bereits gezahlte Betrag zurückgefordert werden darf. Nach § 40 Abs. 2 SGB II sind als Ersatz für das Wohngeld, das der Hilfeempfänger aufgrund des Vorranges des SGB 2 nicht beantragt hat, 56 % der Kaltmiete zu belassen, dürfen also nicht zurückgefordert werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Hilfeempfänger die Rückzahlung grob fahrlässig zu vertreten hat. Dies gilt auch nicht für Rückforderungen, wenn der Hilfeempfänger für den Rückforderungszeitraum noch eine - noch so niedrige - Bewilligung hat.
Die Rückforderung bei einem vorläufigen Bescheid nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III ist noch nicht abschließend geklärt. Manche wenden § 50 SGB X analog an, andere stützen sich nur auf § 328 Abs. 3 SGB III. Es ist noch nicht geklärt, ob § 40 Abs. 2 SGB II im Wege der verfassungskonformen Interpretation angewandt werden muss oder darf, falls eine komplette Monatszahlung zurückgefordert wird. Ansonsten käme man zu dem wohl systemwidrigen Ergebnis, dass bei einer vorläufigen Entscheidung der Wohngeldanspruch bzw. sein Äquivalent entfallen würde. Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht für die Vorgängerregelung, die Sozialhilfe, in der Entscheidung vom 14. November 1969, Az.: 1 BvL 4/69 (BVerfGE 27, 220 ff.) so entschieden worden, dass durch die Rückforderung der Sozialhilfe das Wohngeld nicht entfallen darf.
Mit dem Arbeitslosengeld II wurde die neue Verwaltungssoftware A2LL in den ARGEn und deren Jobcentern eingeführt. Die proprietäre Software A2LL wurde durch von der Telekom-Tochter T-Systems[33] entwickelt, die den Auftrag an das Softwarehaus PROSOZ Herten als Subunternehmer weitergab.[34] ProSoz gehört als Firma der Stadt Herten, ihr Gründer war der ehemalige Hertener Bürgermeister Klaus Bechtel. Sie entwickelte vor dem 31. Dezember 2004 vor allem Software zur Berechnung und Auszahlung von Sozialhilfe, deren Weiterentwicklungen von Optionskommunen auch nach dem 1. Januar 2005 für die Bearbeitung von Arbeitslosengeld II verwendet wurde.
Die Software wurde nicht termingerecht fertig,[35] wies zahlreiche Mängel auf[36] und verursachte gegenüber der ursprünglichen Planung erhebliche Mehrkosten; so soll A2LL im September 2006 bereits 48 Millionen Euro gekostet haben, was fünffach höher als der ursprünglich angesetzte Betrag sei; nach einer Analyse verschiedener parlamentarischer Anfragen kam der schleswig-holsteinische Landkreistag zum dem Schluss, dass A2LL jährliche Zusatzkosten von mindestens 230 Millionen Euro verursache.[37] Nach Schätzungen der Bundesregierung verursache A2LL allein durch fehlerhafte Programmierung einen Schaden von 28 Millionen Euro.[38]
Besonders heftig kritisiert wird A2LL auch aufgrund von „erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen“, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen einräumte. Auch nach längerer Anwendungsdauer gibt es immer noch Teilausfälle und Einschränkungen der Betriebszeit/-intensität, so zum Beispiel im November 2007. Anfang 2008 wurde beschlossen, die Anwendung von A2LL bis 2013 zu beenden und das Programm durch eine neue Software zu ergänzen.[39]
Im März 2008 wurde als Nachfolger der fehleranfälligen Software A2LL die Entwicklung des Verwaltungsprogramms Allegro beschlossen. Die Entwicklungszeit wird auf fünf Jahre, die voraussichtlichen Kosten auf 90 Millionen Euro veranschlagt. Die Bundesagentur für Arbeit erhofft sich durch die neue Software Verbesserungen in der Bearbeitung und plant stärker in die Entwicklung des Programms einbezogen zu werden, als das beim extern entwickelten A2LL der Fall war.[39]
Die optierenden Kommunen verwenden überwiegend kein A2LL zur Berechnung der Leistungen oder Integration auf dem Arbeitsmarkt, sondern andere Programme. Aufgrund der erheblichen Startprobleme von A2LL erschien diese den betreffenden Landkreisen und Kreisfreien Städten Ende 2004 zumeist als nicht attraktiv.
Die meiste bei den Optierern eingesetzte Software besteht aus Weiterentwicklungen von Sozialhilfeprogrammen von vor 2004. Entwickler solcher Software ist ebenfalls Prosoz in Herten (Programme Prosoz/S, Open/Prosoz[40]), aber auch andere Softwarehäuser wie Lämmerzahl mit dem Programm LÄMMkom,[41] die Prosozial GmbH mit comp.ASS[42], die INFOsys Kommunal GmbH[43] mit dem Programm Care4, das unter anderem von der Stadt Bad Neuenahr im Bereich SGB II eingesetzt wird [44] und die AKDB mit OK.SOZIUS SGB II.[45]
2005 gab es im Jahresdurchschnitt 4,89 Mio. ALG-II-Bezieher nach SGB II. Sie setzen sich überwiegend aus ehemaligen Empfängern von Sozialhilfe (2,77 Mio. im Jahr 2004) und Arbeitslosenhilfe (2,2 Mio. im Jahr 2004) zusammen.
Nach Angaben des Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) verschlechterte sich die Einkommenssituation durch Alg II für rund 50 Prozent der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger, während sie sich für 43 Prozent verbesserte. Die Einkommensverschlechterung betrug durchschnittlich 20 Prozent, die Einkommensverbesserung 11 Prozent.
Einkommensverschlechterungen gab es insbesondere bei Langzeitarbeitslosen, die während ihrer Berufstätigkeit ein hohes Einkommen verdient hatten; hier gibt es Einkommensverschlechterungen von bis zu 60 Prozent.
Durch Zugangsverschärfungen schieden rund 15 Prozent der ehemaligen Empfänger von Arbeitslosenhilfe vollständig aus dem Leistungsbezug aus, da Einkommen des Partners mit deutlich geringeren Freibeträgen berücksichtigt werden.
Anfang 2007 bezogen rund 5,1 Mio. Menschen in 3,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften Alg II. 2006 wurden dafür 40,5 Milliarden Euro bereit gestellt. Trotz verschärfter Zugangsvoraussetzungen stieg somit die Zahl der hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaften (etwa 400.000 mehr als bei Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005). Knapp die Hälfte der ALG-II-Empfänger war nicht arbeitslos gemeldet, sondern bezog beispielsweise Leistungen nach SGB II ergänzend zum Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis, war in einer Arbeitsgelegenheit beschäftigt oder nahm an einer Qualifizierungsmaßnahme teil.[46]
Der Anteil der auf soziale Mindestsicherung Angewiesenen betrug Ende 2006 in Deutschland 10,1 Prozent der Bevölkerung. Er war im Osten Deutschlands wesentlich höher als im Westen. In Mecklenburg-Vorpommern lag der Anteil bei 17,7, in Bayern bei 5,3 Prozent. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg waren verhältnismäßig hohe, zweistellige Werte zu verzeichnen.[47]
Allgemein an den Hartz-Reformen kritisiert wird, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003–2005) ihre Ziele verfehlt hätten; das erklärte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, sei bisher nicht erreicht worden. Dies gelte auch für das Ziel der deutlichen Haushaltsentlastung durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die tatsächliche Senkung der Arbeitslosigkeit in Deutschland ab 2006 führen die Kritiker ausschließlich auf die konjunkturelle Entwicklung[48] und kosmetische Änderungen der Arbeitslosenstatistik[49] zurück. Weitere Kritik am Arbeitslosengeld II allgemeiner Art richtet sich gegen
Kritik an der praktischen Durchführung der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes II richtet sich gegen
Konkrete Kritik richtet sich gegen einzelne Bestimmungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II:
Auch mehrere im SGB II vorgesehene Instrumente zur Eingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben werden von Arbeitsloseninitiativen, Linkspartei und dem DGB als Gegner der Hartz-IV-Reform kritisch gesehen:
Trotz der vorab geschilderten Kritik halten die vorherigen Befürworter der Einführung des Arbeitslosengeldes II dieses grundsätzlich für richtig. Auch die praktische Arbeit der zuständigen Stellen wird von verschiedenen Institutionen und Gruppierungen positiv bewertet:
Auch positive Einflüsse auf den Arbeitsmarkt bescheinigen Verteidiger dem Arbeitslosengeldes II und der zu Grunde liegenden Hartz-IV-Reform:
Im Volksmund hat sich weitgehend die Bezeichnung „Hartz IV“ für das Arbeitslosengeld II eingebürgert („Er bekommt Hartz IV“ oder „Ich habe Hartz IV beantragt“). „Hartz IV“ bezeichnet jedoch korrekterweise nicht das Alg II selbst, sondern ist lediglich ein in der Politik verwendetes Synonym für das Gesetzespaket, mit dem dieses eingeführt wurde und das die vierte Stufe der sogenannten Hartz-Reformen bildete. Die Bezeichnung hat sich zwischenzeitlich derart eingebürgert, dass sie bereits von der Agentur für Arbeit zum einfacheren Verständnis gegenüber den Bürgern gebraucht wird.[79]
Ratgeber:
Kritik und Analysen:
Offizielle Materialien der Bundesregierung:
Grundlagen:
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |