Outils :Vous avez un site web ? Un blog ?
Technorati reactions rencontre |
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Sie bildet die erste – staatliche – Säule des schweizerischen Dreisäulensystems und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfs. Die AHV hat den Charakter eines Solidaritätswerks.
Altersrenten erhalten Frauen ab dem vollendeten 64. Altersjahr, Männer ab dem vollendeten 65. Altersjahr. Es besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 64./65. Altersjahr AHV-Renten zu beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Der Bezug der AHV-Rente kann auch um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. Abhängig von der Dauer des Aufschubs wird ein Zuschlag auf der Rente gewährt. Hinterlassenenrenten erhalten Witwen und Witwer, sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben.
Inhaltsverzeichnis |
In den 1880er Jahren kamen erste Forderungen nach einer Altersversicherung auf, ausgelöst durch die Armut der Fabrikarbeiter. In den 1930er Jahren wurden entsprechende Bestrebungen vom Volk abgelehnt. Der Bund überwies in der Folge einen kleinen Beitrag an die Vorläuferorganisation der Pro Senectute, welche alte Bedürftige unterstützt. Die heutige AHV entstand aus der Lohn- und Verdienstausgleichkasse für Wehrmänner, welche in den Aktivdienstzeiten des Zweiten Weltkrieges neu konzipiert wurde. Am 6. Juli 1947 wurde in einer Volksabstimmung die AHV nach ähnlichem Konzept angenommen. Am 1. Oktober 1948 konnte dann die AHV eingeführt werden. Um die AHV den Bedürfnissen der Zeit und der geänderten Demographie anzupassen, wurden bisher insgesamt zehn Revisionen vorgenommen. Die 11. Revision wurde am 16. Mai 2004 dem Volk zur Abstimmung vorgelegt und verworfen.
Die AHV weist weitgehend die gleiche Struktur wie die Invalidenversicherung auf, mit der sie auch organisatorisch eng verbunden ist.
Zwei Bereiche der AHV sind zentral organisiert. Das Bundesamt für Sozialversicherung gewährleistet die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf führt die Gesamtbuchhaltung der AHV und weist jeder versicherten Person ihre Versichertennummer zu. Alle anderen Aufgaben werden von den Ausgleichskassen wahrgenommen. Die über hundert Kassen werden von Verbänden, Arbeitgebern, den Kantonen und dem Bund getragen. Die Ausgleichkassen sind auch die Ansprechpartner der Versicherten.
Obligatorisch bei der AHV versichert sind:
Freiwillig versichern lassen können sich
Die Finanzierung der AHV erfolgt hauptsächlich über die einkommensabhängigen Beiträge der Versicherten. Ausser den Kindern sind alle Versicherten beitragspflichtig. Weitere Gelder fliessen der AHV zu vom Bund (aus Mehrwertsteueranteilen sowie Tabak- und Alkoholsteuern) und von den Kantonen. Die staatlichen Beiträge belaufen sich auf rund 20 % der Erträge. Bei unselbstständig Erwerbenden teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Prämie je hälftig (je 4.2 % des Bruttolohnes). Bei selbständig Erwerbenden richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen (max. 7.8 % vom Reineinkommen).[1]
Die AHV finanziert die Renten nach dem Umlageverfahren, das heißt sie sammelt kein Kapital an, sondern gibt die Einnahmen sofort zur Zahlung der Renten wieder aus. Die Umverteilung läuft über die AHV-Ausgleichskassen sowie den AHV-Ausgleichsfonds. Der AHV-Ausgleichfond sollte gemäß Gesetz die Renten eines Jahres auf Reserve haben.
Um die Finanzierung und die Leistungsfähigkeit der AHV gibt es ständige Diskussionen zwischen Bürgerlichen und Linken. Während die einen die Demographie und die ungünstige Entwicklung zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfänger mit Sorge beobachten und Reformen (u.a. Leistungskürzungen, höhere Beiträge, höheres Rentenalter, Senkung der Mindestverzinsung, Aufhebung des Mischindexes) fordern, vertrauen die anderen auf den Generationenvertrag und einen sich fortsetzenden Produktivitätszuwachs; sie wollen die AHV ausbauen und das Renteneintrittsalter ohne Rentenkürzungen flexibilisieren. Diese gesellschaftspolitische Auseinandersetzung mündet in den wiederkehrenden Versuchen zur Revision der AHV.
Bei Eintritt eines Leistungsanspruches wird die Rente von der zuständigen Ausgleichskasse ausbezahlt. Die Renten werden alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Mischindex). Wenn die Teuerung in einem Jahr höher als 4 % ist wird die Rente früher angeglichen. Deckt die Rente den Existenzbedarf nicht, werden so genannte Ergänzungsleistungen ausbezahlt.
Die Altersrente wird aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommen ermittelt. Dazu sind die Beitragsjahre, das aufgewertete Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften massgeblich. Derzeit beträgt die Minimalrente 13′260 Franken pro Jahr, die Maximalrente 26′520 Franken pro Jahr. Bei Verheirateten wird grundsätzlich die Rente auf 150 % der Maximalrente begrenzt (Plafonierung).
Jede versicherte Person erhält ihre persönliche Versichertennummer, auch AHV-Nummer genannt. Die Zuweisung durch die ZAS stellt sicher, dass eine bestimmte Nummer nicht an mehrere lebende Person vergeben wird.
Bei der Einführung der AHV war die AHV-Nummer 8-stellig, im Jahr 1964 kam ein vierter, dreistelliger Ziffernblock hinzu, womit die Nummer 11-stellig war. Diese bis am 30. Juni 2008 vergebenen AHV-Nummern sind wie folgt aufgebaut:
| Quartal | männlich | weiblich |
|---|---|---|
| 1. Quartal, Beginn Januar | 1 | 5 |
| 2. Quartal, Beginn April | 2 | 6 |
| 3. Quartal, Beginn Juli | 3 | 7 |
| 4. Quartal, Beginn Oktober | 4 | 8 |
Die vier Ziffernblöcke sind jeweils durch einen Punkt getrennt. Beispiel einer AHV-Nummer: 123.45.678.113 - aus dieser lässt sich ermitteln, dass die Person weiblich, Schweizerin und am 16. Juni 1945 geboren ist und ihr (lediger) Name mit den Buchstaben As oder At beginnt.
Das System mit 11-stelligen Nummern stiess an technische, organisatorische und datenschutzrechtliche Grenzen, weshalb per 1. Juli 2008 eine neue, 13-stellige Nummer eingeführt wurde. Die neue Nummer lässt keine Rückschlüsse auf die Person mehr zu, und die Grenzen ihrer Verwendung sind gesetzlich festgeschrieben. Die neue Versichertennummer setzt sich zusammen aus
| Ländercode Schweiz |
Zufallszahl | Prüfziffer |
|---|---|---|
| 756 | XXXXXXXXX | X |
Ein Beispiel für eine gültige AHV-Nummer ist 756.9217.0769.85.