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Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf freie Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität des Volkes gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Rechten, ebenso wie etwa das Stimmrecht.
Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht können gewählt werden. In modernen Demokratien werden beide Rechte meist demselben Personenkreis gewährt, es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen, dass die Hürden für die passive Wahlberechtigung höher sind.
Inhaltsverzeichnis |
Das aktive Wahlrecht ist das Recht eines Wahlberechtigten, bei einer Wahl zu wählen.
Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind allgemein (jeder deutsche Staatsangehörige, der über 18 Jahre ist, kann wählen), unmittelbar (jede Stimme wird direkt dem Bewerber gegeben), frei (kein Wähler wird überwacht; kein Wahlzwang), gleich (jede Stimme zählt gleich viel) und geheim (es darf nicht bekannt werden, wem der Wähler seine Stimme gegeben hat). Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, welche nur bei schweren Straftaten als Teil eines Gerichtsurteiles entzogen werden können. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen können auch im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen. Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates leben, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn am Wahltag nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind und sie die übrigen oben erwähnten vier Voraussetzungen erfüllen. Bei Europa- und Kommunalwahlen sind auch EU-Angehörige wahlberechtigt. In einigen Bundesländern liegt das Wahlalter bei den kommunalen Wahlen bei sechzehn Jahren.
Bei den Reichstagswahlen am 19. Januar 1919 konnten Frauen in Deutschland erstmals wählen.
In der Bundesrepublik besteht die Möglichkeit, an folgenden politischen Wahlen teilzunehmen:
Es finden weiter Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Sozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.
Diese drei Wahlen sind keine „politischen“ Wahlen. Es gelten zwar die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, frei, geheim, gleich), ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein.
Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die unter Betreuung stehen (§ 1896 BGB), soweit die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist, oder die sich in strafrechtlicher freiheitsentziehender Unterbringung (§ 63 Strafgesetzbuch) befinden. Der letztgenannte Wahlrechtsausschlussgrund ist nicht bei jeder Wahl gegeben.
Der Bundespräsident wird in Deutschland nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt.
In Österreich gibt es auf Grund des allgemeinen, gleichen, freien, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts die Möglichkeit an der Wahl
Bei jeder Wahl ist die Österreichische Staatsbürgerschaft (außer Kommunal- und EU-Wahlen) Voraussetzung, das Wahlrecht ausüben zu dürfen.
Das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen alle Männer und Frauen, die österreichische Staatsbürger sind, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Art 26 B-VG, § 21 NRWO). Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
Nur eine gerichtliche Verurteilung darf zur Ausschließung vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit führen (Art 26 Abs 6 B-VG). § 22 der Nationalratswahlordnung (NRWO) konkretisiert diese Verfassungsbestimmung: „Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. …“ Erst kürzlich wurde die Bestimmung des § 22 NRWO vom Verfassungsgerichtshof geprüft und für verfassungskonform befunden.[2] Nach Ansicht des VfGH ist § 22 NRWO auch mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Fall Hirst[3]) vereinbar: Anders als die im Fall Hirst vom EGMR geprüfte Bestimmung des britischen Rechts sehe § 22 NRWO keinen generellen Entzug des Wahlrechts für alle verurteilten Häftlinge – unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und unabhängig von der Art oder Schwere der von ihnen begangenen Straftaten oder ihrer persönlichen Umstände – vor. Verurteilungen zu Geldstrafen, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von weniger als einem Jahr sowie Verurteilungen zu bedingten Haftstrafen zögen gerade nicht den Ausschluss des Wahlrechts nach sich. Darüber hinaus räume § 44 Abs 2 StGB dem Richter die Möglichkeit ein, auch den Ausschluss vom Wahlrecht bedingt nachzusehen; insofern werde in der österreichischen Rechtsordnung also auch die Berücksichtigung der persönlichen Umstände gesetzlich ermöglicht.[2] Geisteskranke und geistig Behinderte sind seit der Aufhebung des § 24 NRWO 1971 durch den VfGH[4] nicht mehr ausgeschlossen.
In Österreich besteht bei Nationalrats-, Bundespräsidenten- und Europawahlen keine Wahlpflicht.[5] Von 1949 bis zum 30. April 1992 bestand aufgrund der Fassung von Artikel 26 Abs 1 B-VG für die Nationalratswahl aufgrund von Landesgesetzen in den Bundesländern Steiermark, Tirol und Vorarlberg Wahlpflicht. Ab der Nationalratswahl 1986 galt die Wahlpflicht auch in Kärnten. 1992 wurde dann durch eine Novellierung des B-VG[6] die Möglichkeit des Landesgesetzgebers, eine Wahlpflicht anzuordnen, aufgehoben. Somit hat es erstmals bei der Nationalratswahl 1994 keine Wahlpflicht mehr gegeben.[5] Bei Bundespräsidentenwahlen bestand die allgemeine Wahlpflicht bis zum Jahr 1982 in allen Bundesländern. Diese allgemeine Wahlpflicht wurde durch eine Novellierung des B-VG[7] sowie des BundespräsidentenwahlG[8] mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 aufgehoben. Ab 1982 bestand aufgrund von Art 60 Abs 1 B-VG in Verbindung mit § 23 Abs 1 BundespräsidentenwahlG 1971 nur in den Bundesländern Wahlpflicht, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet war. Bei den Bundespräsidentenwahlen 1986 und 1992 bestand daher noch in den Bundesländern Kärnten, Steiermark, Tirol und Vorarlberg Wahlpflicht. Für die Bundespräsidentenwahl 1998 bestand dann nur mehr in Tirol und Vorarlberg Wahlpflicht. Vorarlberg hat im Vorfeld der Bundespräsidentenwahl 2004 die Wahlpflicht aufgehoben, sodass nur mehr in Tirol bei der Bundespräsidentenwahl 2004 Wahlpflicht bestanden hat. Diese wurde mittlerweile jedoch ebenfalls aufgehoben. Erstmalig wird daher bei der Bundespräsidentenwahl 2010 im gesamten Bundesgebiet keine Wahlpflicht mehr bestehen.[5]
Hinsichtlich des Wahlalters ist am 1. Juli 2007 das WahlrechtsänderungsG 2007[9] in Kraft getreten, wodurch in Österreich als erstem Land der Europäischen Union das Wahlalter für das aktive Wahlrecht auf Bundesebene (auch bei den Wahlen zum EU-Parlament) auf 16 Jahre gesenkt wurde. Ferner wurde durch dieses Gesetz die Legislaturperiode des Nationalrates von vier auf fünf Jahre verlängert und die Briefwahl vereinfacht.
Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Bürgerrecht, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahlberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).
Auf kantonaler und kommunaler Ebene sind (abhängig von der lokalen Gesetzgebung) teils auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten (Ausländerstimmrecht) zur aktiven Wahl zugelassen. Gleichzeitig haben Kantone und Gemeinden z. T. ein abweichendes Mindestalter für das Wahlrecht. Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.
Die Landsgemeinde des Kantons Glarus hat schweizweit als erster Kanton das aktive Wahlrecht für Jugendliche ab 16 Jahren ausdrücklich erlaubt. Das passive Wahlrecht bleibt weiterhin bei 18 Jahren.
Das passive Wahlrecht (auch Wählbarkeit genannt) ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.
Gemäß EG-Vertrag Artikel 19 besitzt jeder Unionsbürger in seinem Gastland das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger also sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.
Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden (sog. Ausschließungsgründe). Entsprechende Tatbestände sind zum Beispiel Hochverrat und Landesverrat. (näheres siehe jeweils bei den Ländern)
In Deutschland genießen alle Bürger ab 18 Jahren das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene. Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in allen übrigen Bundesländern bei 18 Jahren.
Bei den Reichstagswahlen am 19. Januar 1919 konnten Frauen in Deutschland erstmals gewählt werden.
Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:
Ausschließungsgründe:
Weitere Ausschlussgründe siehe unter Wahlrechtsausschluss.
In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht. Grundvoraussetzung für das passive Wahlrecht ist auch der Besitz des aktiven Wahlrechts.
Ausschließungsgründe:
Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Nationalität, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahlberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).
Auf kantonaler und kommunaler Ebene sind (abhängig von der lokalen Gesetzgebung) teils auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten (Ausländerstimmrecht) zur passiven Wahl zugelassen.
Gleichzeitig haben Gemeinden z.T ein abweichendes Mindestalter für das passive Wahlrecht. Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.
Das Wahlrecht ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankert.
Art. 20 Abs. 2 GG:
Art. 38 Abs. 1 GG:
Art. 38 GG legt zwar die Wahlprinzipien fest, lässt aber die Einzelheiten des Wahlrechtes, insbesondere auch die Frage des Wahlsystems (Verhältniswahl oder Mehrheitswahl) offen. Die Einzelheiten des Verfahrens bei den Bundestagswahlen sind im Bundeswahlgesetz (BWahlG) geregelt. Demnach gibt es zwei Stimmen: Die Bürger der Bundesrepublik wählen ihre Bundestagsabgeordneten nach einem Wahlsystem, das Verhältnis- und Mehrheitswahl in der so genannten personalisierten Verhältniswahl miteinander verbindet. Von den 598 Mandaten des Bundestages wird die Hälfte durch Mehrheitswahl in 299 Wahlkreisen vergeben. Dabei wählen die Bürger mit ihrer Erststimme einen konkreten Kandidaten. Für jeden Wahlkreis wird nur ein Mandat vergeben. Den Wahlkreis gewinnt der Kandidat, der mit einfacher Mehrheit die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Zugleich aber wählen die Bürger mit ihrer Zweitstimme – der so genannten Kanzlerstimme – die Landesliste einer bestimmten Partei. Ausschließlich aus den bundesweit abgegebenen Zweitstimmen ergibt sich dann die Stärke der Parteien im Bundestag.
Beachtung finden allerdings nur jene Parteien, die die Sperrklausel, die Fünf-Prozent-Hürde, überwunden haben. Für die Verteilung der Sitze ist dies dann relevant, wenn von einer Partei mehr Direktkandidaten mit der Erststimme in den Bundestag gelangen, als diese Partei anteilig über die Zweitstimmen erreichen konnte.
Aus diesem Umstand heraus entstehen die so genannten Überhangmandate, die den Bundestag über die Zahl von 598 Abgeordneten hinaus vergrößern können. So sind beispielsweise in der aktuellen 16. Wahlperiode durch 16 Überhangmandate insgesamt 614 Abgeordnete im Bundestag vertreten.
Das Wahlrecht hat in Österreich seine verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 1 („Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“) und 26 Abs. 1 („Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen [...] nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“) des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920. Dass es sich dabei um ein Grundrecht handelt, steht nicht zuletzt aufgrund des Art 3, 1.ZP zur EMRK, des Art 138/1/2 EGV sowie Art 8b EGV außer Frage.
Die in Art 26 B-VG normierten Wahlrechtsgrundsätze gelten gem Art 95 und 117 B-VG auch für Landtags- und Gemeinderatswahlen.
Eine Wahl (und so auch die Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen) kann wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim VfGH angefochten werden.
Das Wahlrecht kann je nach Jurisdiktion eingeschränkt oder aberkannt werden. So ist es in den USA erlaubt und in vielen US-Bundesstaaten die Regel, Häftlingen das (aktive und passive) Wahlrecht abzuerkennen. Je nach Bundesstaat wird nach der Haft die Wiederanerkennung des Wahlrechts automatisch, auf Antrag oder gar nicht durchgeführt. Etwa 13 % der sonst wahlberechtigten Afroamerikaner seien derzeit ohne Wahlrecht, obwohl nur fast 2 % der Erwachsenen in den USA von diesem Ausschluss betroffen sind. [14] Insofern widerspricht dieses Vorgehen dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, insbesondere deshalb, weil sich die Affinität von Häftlingen und Ex-Häftlingen zu bestimmten politischen Parteien von der Affinität der allgemein Wahlberechtigten zu eben diesen Parteien deutlich unterscheidet.
Das parlamentarische Prinzip wurde in England über Jahrhunderte hinweg im Interessenskonflikt mit den Monarchen errungen. Das Wahlrecht war allerdings an Stand und Klasse gebunden. In der Französischen Revolution ab 1789 und in der deutschen Revolution 1848 waren alle männlichen Staatsbürger wahlberechtigt. Die Vereinigten Staaten entwickelten ihr Wahlrecht nach diesen Vorbildern, betrachteten allerdings sehr lang Ureinwohner und Schwarze nicht als vollwertige Bürger.
Im 19. Jahrhundert breitete sich das parlamentarische Prinzip immer weiter aus. Das Wahlrecht war jedoch meistens durch Bedingungen an Stand, Besitz (Kurienwahlrecht), Bildung oder Steuerleistung (Zensuswahlrecht) auf einen kleineren Teil der Gesamtbevölkerung beschränkt. Frühe Ausnahmen waren die USA (seit 1830), die Schweiz (1848) und Deutschland (1871), wo das allgemeine Wahlrecht (für Männer) galt. Es wurde in Österreich 1907 eingeführt.
Das allgemeine Wahlrecht für Männer setzte sich in Europa vor allem ab 1918 durch. Oft gleichzeitig, in einigen Ländern aber auch deutlich später (z. B. Schweiz), kam das Wahlrecht für Frauen hinzu. Das Wahlalter wurde zumeist mit der gesetzlichen Volljährigkeit eines Staatsbürgers gekoppelt, die mit ursprünglich 24 Jahren, dann lange Zeit 21 Jahren und heute vielfach mit 18 vollendeten Lebensjahren definiert ist. In Österreich wurde das Wahlalter zuletzt auf 16 Jahre gesenkt, das Volljährigkeitsalter blieb bei 18 Jahren.
War die Ausübung des Wahlrechts lange Zeit an das persönliche Erscheinen vor der zuständigen Wahlkommission gebunden, so sind heute in vielen Ländern für Reisende bzw. im Ausland lebende Staatsbürger auch diverse Formen von Wahlkarten (zur Stimmabgabe vor einer Wahlkommission außerhalb des Wohnortes des Wählers) und der Briefwahl (Einsendung des ausgefüllten Stimmzettels per Post) in Gebrauch. Elektronische Wahlverfahren über das Internet und die Frage des Wahlrechts für Minderjährige, ausgeübt durch ihre Eltern, stehen in Diskussion.
Otto von Bismarck führte 1867 im Norddeutschen Bund das allgemeine Wahlrecht (für Männer) ein, um die Liberalen zu schwächen. Richtigerweise ging er davon aus, dass die breite Bevölkerung auf dem Lande eher konservativ wählen werde. Langfristig jedoch stärkte das allgemeine Wahlrecht die oppositionelle Sozialdemokratie. 1871 erhielt auch das neugegründete Deutsche Reich das Männerwahlrecht.
In Preußen, dem wichtigsten Einzelstaat, wurde nach dem Steueraufkommen des Einzelnen unterschiedlich gewichtet (siehe Dreiklassenwahlrecht). Auch andere deutsche Staaten hatten diskriminierende Regeln.
Es ist zu berücksichtigen, dass 1871 noch 34 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung jünger als 15 Jahre alt waren (1933 24 Prozent, Bundesrepublik 1980 18 Prozent)[15]. Ein Wahlalter von mindestens 25 Jahren schloss also einen großen Prozentsatz der Bevölkerung aus. So kam es, dass 1871 nur knapp zwanzig Prozent der Gesamtbevölkerung wählen durften, trotz allgemeinen Männerwahlrechts.
Erst nach Ende des Ersten Weltkrieges und der Einführung der Weimarer Republik wurde mit dem 19. Januar 1919 das Frauenwahlrecht in Deutschland erstmalig umgesetzt. Gleichzeitig wurde auch das bis dahin in Preußen noch geltende „Dreiklassenwahlrecht“ abgeschafft, das die besitzenden (z. B. Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag bis dahin bevorzugt hatte, und das aktive und passive Wahlalter auf 20 Jahre gesenkt. Außerdem wurde Deutschland damals eine parlamentarische Demokratie, da der Reichstag (indirekt) über die Zusammensetzung der Regierung mitbestimmen konnte.
Nach der Errichtung der nationalsozialistischen Einparteien-Diktatur hatten Wahlen zwar keine relevante politische Bedeutung mehr. Trotzdem wurde Frauen das passive Wahlrecht 1933 entzogen; Juden hatten theoretisch ab März 1936 kein Wahlrecht mehr.
Die Grundsätze für die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) sind im Grundgesetz aufgelistet, Details der Wahl bestimmt das Bundeswahlgesetz.
Das allgemeine Wahlrecht für Männer wurde in der Schweiz bereits 1848 eingeführt – allerdings mit Einschränkungen in der Umsetzung in den Kantonen. Die Ausweitung auf die gesamte erwachsene Bürgerschaft erfolgte mit der Annahme der Vorlage für das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen am 7. Februar 1971. 621.109 (65,7 %) Ja- gegen 323.882 (34,3 %) Nein-Stimmen gingen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7 % ein. Die Schweiz ist das einzige Land, in dem die Männer den Frauen das Wahlrecht in einer Abstimmung erteilt haben.
Unter Edward I. wurden 1295 erstmals Ritter und Bürger in offenen Wahlen ins Parlament gewählt.
So wie die Ursprünge des bundesdeutschen Parlamentssystems vom englischen Modell abstammen, so sind auch die Ursprünge des deutschen Wahlrechts teilweise in England zu finden (siehe Mehrheitswahl). Jedoch wurde in Deutschland recht früh das allgemeine (Männer-)Wahlrecht eingeführt, während in England noch sehr viel länger (bis zum Ersten Weltkrieg) große Teile der Bevölkerung ihrer finanziellen Situation wegen ausgeschlossen wurden. Bis 1918 durften etwa 52 Prozent der Männer wählen.
In den Niederlanden war ungefähr seit 1866 das parlamentarische Prinzip durchgesetzt. Wählen durfte, wer bestimmte „Anzeichen von Wohlstand und Befähigung“ vorweisen konnte. Nach dem Wahlgesetz von 1896 war dies ungefähr die Hälfte der erwachsenen Männer, und durch eine Gesetzesänderung von 1901 und wachsenden Wohlstand waren es bei den Wahlen von 1913 68 Prozent. Man wählte nach Wahlkreisen.[16]
1917 wurde das Grundgesetz geändert und das allgemeine Männerwahlrecht eingeführt, gleichzeitig mit dem Verhältniswahlrecht. Am 3. Juli 1918 wurde erstmals nach dem neuen Wahlrecht gewählt. Das Frauenwahlrecht folgte durch einfache Gesetzesänderung 1919.[17]
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