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Aktiengesellschaft (Schweiz)

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Dieser Artikel behandelt die Schweizer Spezifika zur Aktiengesellschaft. Für allgemeine Erläuterungen siehe Aktiengesellschaft.

Die Aktiengesellschaft (kurz AG) (französisch "Société Anonyme" (SA)) ist im Schweizer Recht eine Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Die gesetzlichen Grundlagen über die Aktiengesellschaft werden im Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 771 behandelt. Als spezialrechtliche Aktiengesellschaft werden Aktiengesellschaften genannt, die auf öffentlichem Recht basieren. In weiten Teilen stimmen diese mit der privatrechtlichen Aktiengesellschaft überein.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gründung

Zur Gründung einer AG benötigt man ein Aktienkapital von mindestens CHF 100'000, wobei mindestens 20% bzw. in jedem Fall mindestens CHF 50'000 in Form von Bargeld oder Sacheinlagen (="qualifizierte Gründung") unmittelbar vorhanden sein müssen. Der fehlende Teil des Aktienkapitals muss als 'nicht einbezahltes Aktienkapital' bilanziert werden, wobei dies nur bei Namenaktien möglich ist. Inhaberaktien müssen vollumfänglich liberiert (= einbezahlt) werden.

Das Aktienkapital kann als Inhaberaktien und/oder als Namensaktien ausgegeben werden. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens einen Rappen (CHF 0.01) betragen.

Der Name der Gesellschaft (wird als Firma bezeichnet) muss schweizweit einmalig sein. In der Firma muss die Rechtsform ("AG") angegeben sein.

Die Errichtung erfolgt durch die Erstellung einer Öffentlichen Urkunde, in der die Statuten, die einzelnen Einlagewerte und die Organe zum Gründungszeitpunkt festgehalten werden. Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gilt eine AG als entstanden - vorher existiert sie als Einfache Gesellschaft mit deren Haftungsbedingungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung sind in OR 629-635.

[Bearbeiten] Organe

Die Organe der AG sind die Generalversammlung (abk. GV), der Verwaltungsrat (abk. VR) und die Revisionsstelle.

[Bearbeiten] Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Aktiengesellschaft und besteht aus allen Aktionären. Die GV kann:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur GV sind in OR 698-706 geregelt. Eine Besonderheit des schweizerischen Aktienrechts ist z.B. die Beschränkung der Übertragbarkeit des Stimmrechts auf namentlich eingetragene Aktionäre und den Lebenspartner.

[Bearbeiten] Verwaltungsrat

Der VR besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.

Der Verwaltungsrat einer AG besitzt laut Artikel 716a OR unübertragbare Aufgaben. Die wichtigsten sind Supervision (Oberaufsicht), Strategies (Leitung der Organisation), Systems (Festlegung der Organisationsform, Rechnungswesen, etc) und Staff (Ernennen und Abberufen der Geschäftsleitung).

Die gesetzlichen Bestimmungen zum VR sind in OR 707-726 geregelt.

[Bearbeiten] Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob Buchhaltung, Jahresrechnung und der Antrag an die GV zur Verwendung des Jahresgewinnes mit Gesetz und Statuten konform sind. Dabei hat sie von Gesetzes wegen vollständige Einsicht in alle Geschäftsunterlagen. Von ihren Erkenntnissen erstellt sie einen Bericht, der jeweils an der GV vorgelegt wird.

Die Revisoren müssen vom VR und einem Mehrheitsaktionär unabhängig sein. Für börsennotierte AGs sind spezielle Befähigungen des Revisors vorgeschrieben.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Revisionsstelle sind in OR 727-731a zu finden.

[Bearbeiten] Ein-Personen-AG

Bis Ende 2007 verlangte das Obligationenrecht für die Gründung einer AG mindestens drei Aktionäre. Sank in der Folge die Zahl der Aktionäre unter drei, so konnte der Richter eine AG auf Begehren eines Aktionärs oder Gläubigers auflösen. Diese Bestimmung über die Auflösung blieb allerdings ein toter Buchstabe. In der Praxis fanden sich in der Schweiz eine große Anzahl von sog. Ein-Personen-AG.

Seit 1. Januar 2008 ist die Gründung einer Ein-Personen-AG ausdrücklich zulässig.

[Bearbeiten] Weblinks

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