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Akteneinsicht umfasst in Deutschland die Einsicht in Akten an ihrem derzeitigem Ort, die Einsicht von Akten durch Mitnahme (z. B. in eigene Geschäftsräume oder in die eigene Wohnung) und die Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften aus den Akten.
Das Recht auf Akteneinsicht in Akten eines öffentlichen Verfahrens (z. B. Strafverfahren, Gerichtsprozess) ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ihm stehen insoweit entgegen:
Das Recht auf Akteneinsicht kann sich beispielsweise ergeben aus:
In diesen Verfahren können die Beteiligten die Gerichtsakten und eventuell auch die dazugehörenden Behördenakten im Gericht einsehen. Das Gericht kann diese Akten auch an einen anderen Ort versenden oder sie einem beteiligten Anwalt aushändigen.
In Sozialgerichtsprozessen ist die Akteneinsicht beim Gericht, die Übersendung an andere Behörden und die Übersendung an Rechtsanwälte üblich. Die Verweigerung von Akteneinsicht beim Sozialgericht ist bisher nicht bekannt. Aus diesem Grund kann bei Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Sozialbehörde beim Sozialgericht Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden. Wird die Akte im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht übersandt, kann Akteneinsicht direkt über das Gericht gewährt werden. Verweigert die Behörde auch die Übersendung der Akte an das Gericht, muss auf der einstweilige Anordnung bestanden werden. Die Einstweilige Anordnung kann dann zugestellt werden. Bei weiterer Zuwiderhandlung kann die einstweilige Anordnung vom Sozialgericht für vollstreckbar erklärt werden und der Beteiligte kann beim Amtsgericht, notfalls unter Gewährung von Prozesskostenhilfe, Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, indem der Gerichtsvollzieher bei der Behörde die Akte sucht. Scheitert auch dies, so ist das als weiter Schritt Zwangshaft gegen den Geschäftsführer oder Behördenleiter beantragbar und vollstreckbar.
Der Kreis derjenigen, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, ist begrenzt. Zunächst hat der Beschuldigte ein Akteneinsichtsrecht, welches regelmäßig durch den Verteidiger wahrgenommen wird (§ 147 Abs. 1 StPO). Ist allerdings die Ermittlung noch nicht abgeschlossen, so kann dem Verteidiger die Einsichtnahme verweigert werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte, § 147 Abs. 2 StPO. Der Verteidiger darf Fotokopien der Akten anfertigen und diese seinem Mandanten zur Kenntnis geben. Die Weitergabe der Originalakten an den Beschuldigten ist dagegen unzulässig.
Im Strafverfahren wird die Akteneinsicht dadurch behindert, dass oft nur dem Verteidiger des Beschuldigten die Einsicht in die Akten gestattet wird, dem Beschuldigten selbst jedoch nicht. Somit sind Beschuldigte, um ihr Grundrecht auf Akteneinsicht geltend zu machen, zur Bezahlung eines Rechtsanwalts verpflichtet, selbst wenn der Tatvorwurf haltlos ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht berührt jedoch das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, denn oftmals ermöglicht erst die Einsicht in die Ermittlungsakte, präzise Antworten zum Tatvorwurf und entsprechende Anträge zu stellen.
Am 18. März 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Foucher vs. Frankreich (Reports 1997-II = NStZ 1998, 426), dass die Verweigerung von Akteneinsicht bei einem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Art. 6 I, III EMRK). Gleichwohl verweigerten deutsche Gerichte weiterhin den Angeklagten die Akteneinsicht. So entschied das Landgericht Mainz im Jahr 1998, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR bekannt war, dass mangels gesetzlicher Grundlage [1] dem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht. Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999 (BGBl. I 2000 S. 1253) § 147 StPO um auch den Aktenzugang ohne Anwalt zu ermöglichen. Dem Beschuldigten, der keinen Anwalt hat, können nunmehr Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden (§ 147 Abs. 7 StPO).
Schließlich betonte der EGMR in seiner Entscheidung vom 13. März 2003 [2] im Fall Abdullah Öcalan vs. Türkei nochmals, dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest jedem Angeklagten müssen die Akten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein. Zwar sind bisher zur Frage der Akteneinsicht durch den Beschuldigten keine Entscheidungen gegen Deutschland ergangen, jedoch ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsprechung des EGMR auch bei der Anwendung und Auslegung des deutschen Rechtes zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2004, 3407).
Auf Grundlage des seit 2000 geltenden § 147 Abs. 7 StPO gewähren daher auch nunmehr auch deutsche Gerichte den Beschuldigten selbst Zugang zu den Akteninhalten durch Kopien oder Einsichtnahmen von Beiakten auf der Geschäftsstelle (vgl. LG Stralsund NStZ-RR 2006, 143).
Daneben kann auch der Rechtsanwalt eines Verletzten (§ 406e StPO) die Akten einsehen. Schließlich sieht § 475 StPO die Möglichkeit vor, dass auch andere Privatpersonen über einen Rechtsanwalt die Akten einsehen können, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können.
Auch bestimmte öffentliche Stellen können ohne Beteiligter zu sein Einsicht erhalten. Dies sind:
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt (§ 395 AO).
Die Parteien in einem solchen Prozess sind berechtigt die Prozessakten einzusehen und sich Abschriften bzw. Kopien machen zu lassen. (§ 299 ZPO) Zum Studium außerhalb der Behörde dürfen nur Rechtsanwälte die Akten bekommen.
Die Verfahrensbeteiligten können die Akten bei der Geschäftsstelle des Gerichts einsehen. Die Akten können, wenn z. B. einer der Verfahrensbeteiligten in einem anderen Ort wohnt, auf Antrag auch an das Wohnortgericht übersandt werden. Andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können auch Akteneinsicht erhalten. Bei umfangreichen Akten kann auch die Aushändigung an einen Rechtsanwalt in Frage kommen.
Rechtsgrundlage ist SGB X § 25. Beteiligter ist in jedem Fall der Antragsteller. Als Besonderheit gilt SGB X § 25 Abs 2, wonach medizinische Diagnosen durch einen Arzt oder Fachkundigen vermittelt werden sollen. Hier geht es aber nur um das wie, der Umfang wird nicht eingeschränkt. (Abs 1 Satz 3). Im Sozialrecht kann die Akteneinsicht nach SGB X § 25 Abs 4 auch bei einer anderen Behörde, z. B. Übersendung an die Gemeindeverwaltung in ländlichen Regionen, vorgenommen werden. Ferner ist explizit in Abs 5 vermerkt, dass die Beteiligten sich Abschriften (Fotokopien) erteilen lassen können. Manche Behörden missdeuten dies als eine Kann-Vorschrift, jedoch liegt das Kann-Ermessen auf Seite des Beteiligten, dieser lässt die Behörde machen, welche muss. (Abs 5 Satz 1) Die Behörde kann lediglich Ersatz für Aufwendungen verlangen (Abs 5 Satz 2); was zur Abschreckung auf bis zu 0,50 Euro pro Seite erhöht wird. Zuweilen wird die Akteneinsicht dennoch verweigert, dies gilt im besonderen für einschlägige Sozialbehörden wie die Bundesagentur für Arbeit, die Sozialhilfeträger, die ARGEn und vergleichbare Ämter, was jedoch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Das Patientenrecht auf Einsicht in die eigenen Krankenunterlagen kann aus verschiedenen Spezialgesetzen folgen, wird sich aber zumeist schon aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag ergeben.[1]
Im Land Brandenburg hat jeder nach Maßgabe des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes[2] das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Auch die Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verfügen seit einigen Jahren über Informationsfreiheitsgesetze. Seit dem 1. Januar 2006 gilt auf Bundesebene das Informationsfreiheitsgesetz. Im Jahre 2006 bekamen Mecklenburg-Vorpommern (zum 29. Juli 2006), Hamburg (zum 1. August 2006), Bremen (zum 1. August 2006) und Saarland (zum 15. September 2006) Informationsfreiheitsgesetze. Entwürfe zu Gesetzen dieser Art liegen in weiteren Ländern vor.
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